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MARKENRECHT
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SICHERHEIT
  • Grundsächliches zum markenrechtlichen Schutz
  • Entstehung des Markenschutzes
  • Markenrechtliche Rechtsverletzungen
  • Rechtsfolgen
  • Vorgehen zur Überprüfung der Gültigkeit einer Marke
  • Credits
  • Grundsächliches zum markenrechtlichen Schutz
    Allein die Registrierung eines Domainnamens begründet keinen rechtlichen Anspruch auf markenrechtlichen Schutz.
    • Markenschutz (Nach dem Motto: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst)
    • Markenschutz "grundsätzlich" nur für die Waren/Diensleistungen (Klassen) für die sie eingetragen wurden.
    • Klassen ergeben sich aus der Markenanmeldung
    • Die hiervon nicht betroffenen Waren/Dienstleistungen können unter identischer Marke ohne weiteres von einem anderen eingetragen werden.
    Dementsprechend kann es also vorkommen, dass zwei Unternehmen den selben Markennamen besitzen. Dies ist aber nur dann möglich, wenn die vertriebenen Waren/Dienstleistungen der beiden Unternehmen in unterschiedlichen Klassen liegen. Beispielsweise verkauft Unternehmen "XYZ" Schuhe, während ein anderes Unternehmen, das auch den Namen "XYZ" trägt, nun Möbel verkauft.


    Entstehung des Markenschutzes
    Es ist gesetzlich festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Markenschutz entstehen kann. So ist es beispielsweise nicht erlaubt Gattungsbegriffe wie z.B. "Obst" schützen zu lassen. Was als schutzfähig erlaubt ist, zeigt die folgende Auflistung:

  • Schutzfähige Kennzeichen (§1)
    - Marken (Einzelheiten siehe §3)
    - Geschäftliche Beziehungen (§5)
    - Geographische Herkunftsangaben

  • Markenschutz nur unter den allgemeinen Voraussetzungen des Markengesetzes (§4)
    1. Grundsatz: Eintragung eines Zeichens (Domain) als Name
    2. Benutzung eines Zeichens (Domain) im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen (Domain) im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen (Domain) innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat.
    3. notorisch bekannte Marke
    Als notorisch bekannte Marken gelten Marken die weltweit vielen Menschen bekannt sind. Den Anspruch auf notorische Bekanntheit einer Marke muss im Zweifelsfall ein demoskopisches Gutachten klarstellen. 30% der Bevölkerung muss diese Marke ein Begriff sein. Demensprechend kann ein notorisch bekannter Markenname nicht noch von einem anderem Unternehmen getragen werden, egal in welcher Klasse dieses sich anmelden möchte. Beispiele dafür wären BMW, Bayer oder Mercedes.


  • Markenrechtliche Rechtsverletzungen
    Markenrechtliche Rechtsverletzungen bestehen, wenn im gesellschaftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Inhaber der Marke
    1. ein mit der Marke identisches Zeichen (Domain) für identische Waren und Dienstleistungen (eingeteilt nach Klassen) benutzt wird (§14 Abs. 2 Nr.1)

    2. ein identisches oder ähnliches Zeichen (Domain) benutzt wird, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen (Domain) mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird (§14. Abs.2 Nr.2)

    3. Bekannte, fremde Zeichen (Domain) zu benutzen, sofern dadurch deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werden, sog. Verwässerung (§14 Abs.2 Nr.3)
    Nach den 3 oben genannten Fällen ist klar festgelegt, dass beispielsweise ein Unternehmen mit dem Namen "Deichmann" (gesetzt dem Fall, dass ein Unternehmen diesen Markennamen auch tragen darf) nun nicht auch Schuhe verkaufen darf, da es bereits ein Unternehmen Deichmann gibt, das im Schuhgeschäft tätig ist.
    Eventuell könnte es auch sein, dass ein Unternehmen mit dem Namen Daichmann, aufgrund der Verwechslungsgefahr auch nicht im Schuhgeschäft tätig werden darf.
    Vorallem ist dies dann nicht erlaubt, wenn absichtlich versucht wird durch einen ähnlichen Markennamen bzw. durch ein ähnliches Markenzeichen eine Verwechslung zu provozieren. Hier ist dann auch unerheblich in welcher Klasse man eingetragen ist.


    Rechtsfolgen
    Wurde eine Markenrechtsverletzung festgestellt, folgt im einfachsten Fall nur eine Anklage auf Unterlassung. Das betroffene Unternehmen muss entweder auf weitere Verwendung des Markennamens verzichten oder muss sein Waren/Dienstleistungsangebot ändern bzw. in eine andere Klasse wechseln.

  • Unterlassung (§14 Abs.5)
  • bei Verschulden auch Schadensersatz (§14 Abs.6)
  • Vernichtung (§18) - Rechtswidrig gekennzeichnete Waren müssen vernichtet werden
  • Auskunft (§19)

  • Vorgehen zur Überprüfung der Gültigkeit einer Marke
    1. Ist Markenschutz für den betreffenden Namen überhaupt möglich?
    (siehe Kapitel "Entstehung des Markenschutzes")

    2. Ist Markenschutz vorhanden?
    (siehe Kapitel "Grundsächliches zum markenrechtlichen Schutz")

    3. Ist eine Verletzung vorhanden?
    (siehe Kapitel "Markenrechtliche Rechtsverletzungen")



    Bericht von :
    [ CONVEX ]
    Überarbeitet von :
    [ Melchior mOg ]


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